Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Bildungsurlaub – Was ist das?

Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) haben Sie als beschäftigte Person einen rechtlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das bedeutet: Sie dürfen sich für bis zu fünf Tage im Jahr für Bildungsurlaubsveranstaltungen unter Fortzahlung freistellen lassen, sofern Sie diesen 6 Wochen vorher bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben. Je nach Bundesland kann diese bezahlte Freistellung sogar rückwirkend bis zu zehn Tage im Jahr beansprucht werden. Hierbei gilt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer für die Kosten der gewünschten Fort- oder Weiterbildung selbst aufkommen.

Bildungsurlaub Sprachkurs im Ausland

Sie möchten einen Bildungsurlaub Sprachkurs im Ausland machen und eine  Fremdsprache wie Spanisch, Französisch oder Englisch lernen, um sich beruflich oder persönlich weiterzubilden? Mithilfe des Bildungsurlaubs fördert der Staat Sie in genau diesem Vorhaben.

Lust auf noch mehr Bildungsurlaub Angebote? Dann schaut bei unseren Kollegen von bildungsurlauber.de vorbei! Bildungsurlauber.de hat  deutschlandweit  das größte Bildungsurlaub-Angebot!

Wann eine Sprachreise als Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung anerkannt wird, ob Sie Anspruch darauf haben und was es darüber hinaus zu beachten gilt, erfahren Sie hier. Gerne beraten Sie unsere Experten hierzu auch persönlich unter der 0791-21691464 oder via E-Mail an info@bildungsurlaub-sprachkurs.de.

Alle Vorteile auf einen Blick

Jetzt Bildungsurlaub Sprachkurs buchen!

Wer nach persönlicher sowie beruflicher Entwicklung strebt, sollte sich unbedingt mit dem Thema Bildungsurlaub auseinandersetzen. Profitieren Sie von:

  • Lohnfortzahlung: Nutzen Sie die Chance auf bezahlte Bildungsfreistellung – fünf Tage im Jahr!
  • Vielfältigen Weiterbildungsangeboten: Finden Sie das optimale Angebot auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
  • Freier Sprachkurs-Wahl: Ob Sie etwa Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch lernen möchten, muss nicht zwingend berufsbezogen sein. Ausschlaggebend ist nur, ob Ihre Sprachreise über eine gesetzliche Anerkennung verfügt und ob Sie die rechtlich geltenden Bedingungen erfüllen. 

Unter der Rubrik Sprachschulen erhalten Sie einen Überblick sämtlicher Sprachschulen für Sprachkurse mit Anerkennung. Nutzen Sie die obige Sucheingabe, um nach spezifischen Sprachschulen, Ländern oder Sprachen zu suchen.

Informieren Sie sich kinderleicht über Bildungsurlaub anerkannte Kurse für Ihr Bundesland und stellen Sie einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber!

Jetzt Anerkennung prüfen und eine Sprachreise als Bildungsurlaub buchen!

Sprachschule finden

Habe ich Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung?

Ihr Anspruch auf eine Bildungsfreistellung variiert je nach Bundesland. Hierbei gehören Bayern und Sachsen z.B. zu den Bundesländern, in denen bisher noch kein Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) verabschiedet worden ist. Je nach herrschendem Weiterbildungsgesetz (WBG) ist Ihr Rechtsanspruch grundsätzlich bedingt durch:

  • Mindestgröße des Betriebs
  • Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • sowie dadurch, ob die gewünschte Veranstaltung als Bildungsurlaub anerkannt ist

Welche weiteren länderspezifischen Faktoren speziell in Ihrem Bundesland berücksichtigt werden müssen, erfahren Sie hier:

Ihre Ansprechpartner nach Bundesland

Erhalten Sie genaue Informationen und aktuelle Gesetzgebungen rund um das Thema Bildungsurlaub, die für Ihr Bundesland gelten:

Baden-Württemberg:

Regierungspräsidium Karlsruhe 
Referat 12, Sachgebiet 12c - Bildungszeit 
76247 Karlsruhe

Tel.: 0721 926-8195 
Fax.: 0721 93340212

Webseite


Berlin:

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 
Abt. II Berufliche Qualifizierung  
Oranienstr. 106  
10969 Berlin 

Tel: 030 9028 -1484 
Fax: 030 9028-2173

Webseite


Brandenburg:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport  
Lebenslanges Lernen, Weiterbildung, politische Bildung  
Heinrich-Mann-Allee 107  
14473 Potsdam 

Tel: 0355 4866-524  
Fax: 0355 4866-199 

Webseite


Bremen:

Die Senatorin für Kinder und Bildung 
Referat 23 
Rembertiring 8-12 
28195 Bremen

Tel: 0421 361-96875 
Fax: 0421 496-96875

Webseite


Hamburg:

Hamburger Institut für Berufliche Bildung 
Referat Bildungsurlaub HI 43-2 
Hamburger Str. 131 
22083 Hamburg 

Tel: 040 42863-4672 
Fax: 040 42796-7080

Webseite

› Informationen zum §15 Absatz 1 Hamburger Bildungsurlaubsgesetz


Hessen:

Hessisches Sozialministerium  
Referat III 5  
Tarifwesen, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerweiterbildung  
Dostojewskistraße 4  
65187 Wiesbaden 

Tel.: 0611 817 - 3673  
Fax: 0611 89084 - 906 

Webseite


Mecklenburg-Vorpommern:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern  
Erich-Schlesinger-Str. 35  
18059 Rostock 

Tel. 0381 122 - 2994 
Fax: 0381 122 - 2995 

Webseite


Niedersachsen:

Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung  
Bödekerstr. 18  
30161 Hannover 

Tel.: 0511 300330 - 29 
Fax: 0511 300330 - 40

Webseite


Nordrhein-Westfalen:

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 
Völklinger Straße 49 
40221 Düsseldorf

Webseite


Rheinland-Pfalz:

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur  
Referat 1547  
Mittlere Bleiche 61  
55116 Mainz 

Tel.: 06131 162 - 958  
Fax: 06131 165 - 466 

Webseite 


Saarland:

Ministerium für Bildung und Kultur 
Referat D7 
Trierer Straße 33 
66111 Saarbrücken

Tel.: 0681 501-7214  
Fax: 06131 501 - 7548

Webseite 

› Informationen § 6 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes (SBFG)


Sachsen-Anhalt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt  
Referat 505 
Olvenstedter Straße 1-2 
39108 Magdeburg

Tel. 0391 567 - 24 30 
Fax 0391 567 - 58 08

Webseite


Schleswig-Holstein:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) 
Bereich Arbeitsmarktförderung / Bildungsfreistellung 
Fleethörn 29 - 31 
24103 Kiel

Tel. 0431 9905 1111

Webseite


Thüringen:

Thüringer Ministerium Für Bildung, Jugend Und Sport 
Referat 26  
Werner-Seelenbinder-Straße 7  
99096 Erfurt

Tel. 0361 39601-949 
Fax: 0361 94302

Webseite

 

 

Bildungsurlaub Sprachkurse als Onlinesprachkurse

das sagen die Bundesländer

Baden-Württemberg:

Guten Tag Herr Ernst,
wir empfehlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aufgrund der aktuellen Situation auch dann die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zu gestatten, wenn diese in Form eines Webinars durchgeführt wird. Dadurch ist die Gleichzeitigkeit der Arbeit von Lehrenden und Teilnehmern gewährleistet und es kann sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich an der Maßnahme teilnimmt.
Einen entsprechenden Hinweis haben wir auch auf unserem Bildungszeit-Portal unter www.bildungszeit-bw.de eingestellt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße und bleiben Sie gesund! Melinda Schalwat Regierungspräsidium Karlsruhe


Berlin:

Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer(in) und Arbeitgeber auf Grundlage von:
§ 6 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen 
Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn die Erreichung der in § 1 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglicht wird und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht. 


Brandenburg:

Sehr geehrte Frau Wojcicki-Wehnert,
ich kann Ihnen mitteilen, dass  die Regelung zur Anerkennung von online durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung in Brandenburg auch in 2023 bestehen bleibt. Eine Anerkennung von Onlinekursen/-veranstaltungen ist somit bis zum 31.12.2023 möglich.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag Ramona Stahr


Bremen:

Die Senatorin für Kinder und Bildung fordert die Veranstalter von nach § 10 Abs. 3 BremBZG anerkannten Bildungsveranstaltungen auf, die am 16.03.2020 erlassenen Leitlinien der Bundesregierung umzusetzen. Nach Nr. III der Leitlinien ist u. a. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich zu verbieten.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass nach der Verordnung zum Bremischen Bildungszeitgesetz Seminare auch als Online-Veranstaltung durchgeführt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die virtuelle Anwesenheit der Teilnehmenden nachvollzogen werden kann (z. B. über das benutzte Programm oder die regelmäßige Interaktion zwischen Kursleitenden und Teilnehmenden).
Wenn Ihnen bereits eine Anerkennung für eine Veranstaltung vorliegt, die sie nun als Online-Seminar durchführen möchten, können Sie die bestehende Anerkennung dafür verwenden.
Im Rahmen der bereits erteilten Bescheide mit einer Gültigkeit von zwei Jahren ist es darüber hinaus auch möglich, Veranstaltungen zu späteren Zeitpunkten stattfinden zulassen.


Hamburg:

Angesichts der durch die Corona-Pandemie eingeschränkten Durchführungsmöglichkeiten von Bildungsurlaubskursen dürfen alle anerkannten Veranstaltungen ab sofort auch online durchgeführt werden.
Dabei muss gewährleistet sein, dass

  • die Veranstaltung inhaltsgleich mit dem anerkannten Programm durchgeführt wird,
  • die tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden nicht unterschritten wird,
  • die Interaktion zwischen Kursleitung und Teilnehmenden jederzeit gegeben ist und
  • die Anwesenheit der Teilnehmenden nachweisbar ist.

Hessen:

Sehr geehrter Herr Ernst,
aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens komme ich leider erst heute dazu Ihnen zu antworten. Grundsätzlich können nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub keine online-Seminare anerkannt werden. Dies gilt dann ebenso für den § 11 Abs. 4. Letztendlich obliegt die Freistellung für Seminare nach § 11 Abs. 4 dem Arbeitgeber. Daher schlage ich Ihnen vor, dass die Teilnehmenden Ihren Arbeitgeber über die veränderte Durchführung der Veranstaltungen informieren sollten und eine Beibehaltung der Freistellung bitten können. Sofern der Arbeitgeber keine Einwände hat, können die Teilnehmenden wie geplant an der Veranstaltung teilnehmen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann dann auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist § 2 Abs. 2 geregelt: 

§ 2 Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu sonstigen Freistellungen

"(2) 1Freistellungen nach dem öffentlichen Dienst geltenden besonderen Rechtsvorschriften können dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden, wenn die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Zielen ermöglicht. 2Im Übrigen sind sonstige Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nur dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz anrechenbar, wenn sie auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und in den betreffenden anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebs-vereinbarungen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist."

Mit freundlichen Grüßen i.A. Kathrin Belten Hessisches Ministerium für Soziales und Integration


Niedersachsen:

Guten Tag, Herr Ernst,
in der derzeitigen Ausnahmesituation können die Präsenzphasen im Online-Format abgehalten werden.
Dabei muss sichergestellt sein, dass die Teilnahme an der Online-Präsenzphase gewährleistet ist.  Diese Regelung gilt unbefristet. Beste Grüße und viel Gesundheit. Martina Soltendieck Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung


Nordrhein-Westfalen:

in NRW wird nun offizielle Bildungsurlaub in Form von "Live-Online-Kursen/Webinaren" genehmigt.

§9 wurde wie folgt ergänzt: In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 können die Bildungsveranstaltungen auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

An der 500 km Regelung ist derzeit keine Änderung geplant.


Rheinland-Pfalz:

Sehr geehrter Herr Ernst,
nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz werden Anerkennungen nur für Präsenzveranstaltungen ausgesprochen und sind daher für Onlinekurse nicht geltend. Aus Sicht der zuständigen Stelle ist eine Sprachreise jedoch nicht geeignet durch eine Onlinemaßnahme ersetzt zu werden, da eine Sprachreise eine Kombination aus Sprachkurs und Sprachanwendung im Ausland darstellt. Da es sich bei der Anerkennung um eine sogenannte Typenanerkennung handelt, empfiehlt es sich dem Teilnehmer einen Ersatztermin zu einem späteren geeigneten Zeitpunkt anzubieten. Im Falle einer Onlinedurchführung weisen wir auf folgendes hin:
Die Beschäftigten, die geplant hatten Bildungsfreistellung in Anspruch zu nehmen, müssen ihren Arbeitgeber über die geänderte Teilnahmeform unverzüglich informieren und die Zustimmung zur Teilnahme an der geplanten Veranstaltung in Online- oder Skypeform zwingend einholen. Rechtlich gesehen handelt es sich dann um eine Freistellung, die aufgrund "einer sonstigen vertraglichen oder betrieblichen Regelung über Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung" getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG). Die Rechtsfolge ist in § 4 Abs. 2 BFG geregelt: "Freistellungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen erfolgen, werden auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit die Veranstaltungen den in § 3 niedergelegten Zielen entsprechen."

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Tobias Weber
MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, WEITERBILDUNG UND KULTUR


Sachsen-Anhalt:

Guten Morgen Herr Ernst, Nach Rückinfo mit dem Ministerium sind online-Angebote möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilnehmenden von einem solchen Angebot Gebrauch machen wollen und über die technischen Voraussetzungen verfügen. In diesem Sinne eine schöne Woche MfG Reich Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 207


Schleswig-Holstein:

Hinweise zum Umgang mit aktuell anerkannten Bildungsfreistellungsveranstaltungen
Veranstaltungen können nach der Bildungsfreistellungsverordnung sowie des Weiterbildungsgesetzes in Schleswig-Holstein grundsätzlich nur als Präsenzkurse anerkannt werden.
Aufgrund der aktuellen COVID-19 (Corona) – Pandemie ist es Veranstaltern nicht möglich, die Präsenzveranstaltungen in der gewohnten Form durchzuführen. Vielfach werden die Kurse derzeit online angeboten oder aber der Termin wird verschoben.
Die bereits erteilten Anerkennungen für Präsenzkurse haben weiterhin bestand, eine gänzlich online basierte Durchführung der bereits anerkannten Bildungsfreistellungsveranstaltungen ist nicht möglich.
Sofern die Veranstaltungen derzeit online durchgeführt werden und die Teilnehmer Ihren Kurs nicht auf einen späteren Zeitraum verschieben möchten, weisen wir in diesem Zusammenhang auf das nach § 14 Abs. 2 WBG bestehende Konsensprinzip hin:

Sollte der Wechsel auf einen Alternativtermin von den Teilnehmern nicht möglich/erwünscht sein, ist eine Teilnahme über das Konsensprinzip nach § 14 Abs. 2 WBG nach Zustimmung des Arbeitgebers, möglich. Der Arbeitgeber hat demnach grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit darüber, dem/der Arbeitnehmer*in eine Teilnahme an einer nicht anerkannten Veranstaltung zu ermöglichen.

Dies wäre aktuell bei der Umgestaltung von anerkannten Präsenzkursen in nicht anerkennungsfähige Online-Lehrgänge der Fall. Der Arbeitgeber hat jederzeit die Möglichkeit seinem Arbeitnehmer den bereits genehmigten Bildungsurlaub in der jetzigen Situation trotzdem zu gewähren.


Thüringen:

Hallo Herr Ernst,
aufgrund der aktuellen Situation haben wir keine Bedenken wenn die geplanten Kurse als Online-Kurse angeboten werden.
Wichtig ist allerdings, dass Kriterien, die für die Anerkennung erfüllt werden mussten, auch bei den Online-Kursen erfüllt werden. Hier ist insbesondere auf die geforderte Mindestdauer der Veranstaltung von zwei Tagen am Stück mit jeweils sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten zu achten.
Darüber hinaus muss der Teilnehmende seinen Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachweisen. Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Teilnehmenden dazu die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sabrina Honscha Sachbearbeiterin
THÜRINGER MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Referat 23 | Lernmittel, Erwachsenenbildung, Bildungsfreistellung

Hinweis: Sämtliche Informationen wurden nach aktuellem Stand (Dezember 2022) sorgfältig recherchiert. Angaben ohne Gewähr und Änderungen vorbehalten.