Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) haben Sie als beschäftigte Person einen rechtlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das bedeutet: Sie dürfen sich für bis zu fünf Tage im Jahr für Bildungsurlaubsveranstaltungen unter Fortzahlung freistellen lassen, sofern Sie diesen 6 Wochen vorher bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben. Je nach Bundesland kann diese bezahlte Freistellung sogar rückwirkend bis zu zehn Tage im Jahr beansprucht werden. Hierbei gilt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer für die Kosten der gewünschten Fort- oder Weiterbildung selbst aufkommen.
Bildungsurlaub Sprachkurs im Ausland
Sie möchten einen Bildungsurlaub Sprachkurs im Ausland machen und eine Fremdsprache wie Spanisch, Französisch oder Englisch lernen, um sich beruflich oder persönlich weiterzubilden? Mithilfe des Bildungsurlaubs fördert der Staat Sie in genau diesem Vorhaben.
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Wann eine Sprachreise als Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung anerkannt wird, ob Sie Anspruch darauf haben und was es darüber hinaus zu beachten gilt, erfahren Sie hier. Gerne beraten Sie unsere Experten hierzu auch persönlich unter der 0791-21691463 oder via E-Mail an info@bildungsurlaub-sprachkurs.de.
Alle Vorteile auf einen Blick
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Wer nach persönlicher sowie beruflicher Entwicklung strebt, sollte sich unbedingt mit dem Thema Bildungsurlaub auseinandersetzen. Profitieren Sie von:
- Lohnfortzahlung: Nutzen Sie die Chance auf bezahlte Bildungsfreistellung – fünf Tage im Jahr!
- Vielfältigen Weiterbildungsangeboten: Finden Sie das optimale Angebot auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
- Freier Sprachkurs-Wahl: Ob Sie etwa Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch lernen möchten, muss nicht zwingend berufsbezogen sein. Ausschlaggebend ist nur, ob Ihre Sprachreise über eine gesetzliche Anerkennung verfügt und ob Sie die rechtlich geltenden Bedingungen erfüllen.
Unter der Rubrik Sprachschulen erhalten Sie einen Überblick sämtlicher Sprachschulen für Sprachkurse mit Anerkennung. Nutzen Sie die obige Sucheingabe, um nach spezifischen Sprachschulen, Ländern oder Sprachen zu suchen.
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Habe ich Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung?
Ihr Anspruch auf eine Bildungsfreistellung variiert je nach Bundesland. Hierbei gehören Bayern und Sachsen z.B. zu den Bundesländern, in denen bisher noch kein Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) verabschiedet worden ist. Je nach herrschendem Weiterbildungsgesetz (WBG) ist Ihr Rechtsanspruch grundsätzlich bedingt durch:
- Mindestgröße des Betriebs
- Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses
- sowie dadurch, ob die gewünschte Veranstaltung als Bildungsurlaub anerkannt ist
Welche weiteren länderspezifischen Faktoren speziell in Ihrem Bundesland berücksichtigt werden müssen, erfahren Sie hier:
Ihre Ansprechpartner nach Bundesland
Erhalten Sie genaue Informationen und aktuelle Gesetzgebungen rund um das Thema Bildungsurlaub, die für Ihr Bundesland gelten:
Baden-Württemberg:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12, Sachgebiet 12c - Bildungszeit
76247 Karlsruhe
Tel.: 0721 926-8195
Fax.: 0721 93340212
Berlin:
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Abt. II Berufliche Qualifizierung
Oranienstr. 106
10969 Berlin
Tel: 030 9028 -1484
Fax: 030 9028-2173
Brandenburg:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Lebenslanges Lernen, Weiterbildung, politische Bildung
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel: 0355 4866-524
Fax: 0355 4866-199
Bremen:
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Tel: 0421 361-96875
Fax: 0421 496-96875
Hamburg:
Hamburger Institut für Berufliche Bildung
Referat Bildungsurlaub HI 43-2
Hamburger Str. 131
22083 Hamburg
Tel: 040 42863-4672
Fax: 040 42796-7080
› Informationen zum §15 Absatz 1 Hamburger Bildungsurlaubsgesetz
Hessen:
Hessisches Sozialministerium
Referat III 5
Tarifwesen, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerweiterbildung
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Tel.: 0611 817 - 3673
Fax: 0611 89084 - 906
Mecklenburg-Vorpommern:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Tel. 0381 122 - 2994
Fax: 0381 122 - 2995
Niedersachsen:
Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung
Bödekerstr. 18
30161 Hannover
Tel.: 0511 300330 - 29
Fax: 0511 300330 - 40
Nordrhein-Westfalen:
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Referat 1547
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Tel.: 06131 162 - 958
Fax: 06131 165 - 466
Informationen zum QualiScheck in Rheinland-Pfalz
Saarland:
Ministerium für Bildung und Kultur
Referat D7
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681 501-7214
Fax: 06131 501 - 7548
› Informationen § 6 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes (SBFG)
Sachsen-Anhalt:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 505
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg
Tel. 0391 567 - 24 30
Fax 0391 567 - 58 08
Schleswig-Holstein:
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Bereich Arbeitsmarktförderung / Bildungsfreistellung
Fleethörn 29 - 31
24103 Kiel
Tel. 0431 9905 1111
Thüringen:
Thüringer Ministerium Für Bildung, Jugend Und Sport
Referat 26
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt
Tel. 0361 39601-949
Fax: 0361 94302
Bildungsurlaub Sprachkurse als Onlinesprachkurse
das sagen die Bundesländer
Baden-Württemberg:
Guten Tag Herr Ernst,
wir empfehlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aufgrund der aktuellen Situation auch dann die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zu gestatten, wenn diese in Form eines Webinars durchgeführt wird. Dadurch ist die Gleichzeitigkeit der Arbeit von Lehrenden und Teilnehmern gewährleistet und es kann sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich an der Maßnahme teilnimmt.
Einen entsprechenden Hinweis haben wir auch auf unserem Bildungszeit-Portal unter www.bildungszeit-bw.de eingestellt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße und bleiben Sie gesund! Melinda Schalwat Regierungspräsidium Karlsruhe
Berlin:
Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer(in) und Arbeitgeber auf Grundlage von:
§ 6 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn die Erreichung der in § 1 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglicht wird und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht.
Brandenburg:
Sehr geehrte Frau Wojcicki-Wehnert,
ich kann Ihnen mitteilen, dass die Regelung zur Anerkennung von online durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung in Brandenburg auch in 2023 bestehen bleibt. Eine Anerkennung von Onlinekursen/-veranstaltungen ist somit bis zum 31.12.2023 möglich.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag Ramona Stahr
Bremen:
Die Senatorin für Kinder und Bildung fordert die Veranstalter von nach § 10 Abs. 3 BremBZG anerkannten Bildungsveranstaltungen auf, die am 16.03.2020 erlassenen Leitlinien der Bundesregierung umzusetzen. Nach Nr. III der Leitlinien ist u. a. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich zu verbieten.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass nach der Verordnung zum Bremischen Bildungszeitgesetz Seminare auch als Online-Veranstaltung durchgeführt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die virtuelle Anwesenheit der Teilnehmenden nachvollzogen werden kann (z. B. über das benutzte Programm oder die regelmäßige Interaktion zwischen Kursleitenden und Teilnehmenden).
Wenn Ihnen bereits eine Anerkennung für eine Veranstaltung vorliegt, die sie nun als Online-Seminar durchführen möchten, können Sie die bestehende Anerkennung dafür verwenden.
Im Rahmen der bereits erteilten Bescheide mit einer Gültigkeit von zwei Jahren ist es darüber hinaus auch möglich, Veranstaltungen zu späteren Zeitpunkten stattfinden zulassen.
Hamburg:
Angesichts der durch die Corona-Pandemie eingeschränkten Durchführungsmöglichkeiten von Bildungsurlaubskursen dürfen alle anerkannten Veranstaltungen ab sofort auch online durchgeführt werden.
Dabei muss gewährleistet sein, dass
- die Veranstaltung inhaltsgleich mit dem anerkannten Programm durchgeführt wird,
- die tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden nicht unterschritten wird,
- die Interaktion zwischen Kursleitung und Teilnehmenden jederzeit gegeben ist und
- die Anwesenheit der Teilnehmenden nachweisbar ist.
Hessen:
Sehr geehrter Herr Ernst,
aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens komme ich leider erst heute dazu Ihnen zu antworten. Grundsätzlich können nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub keine online-Seminare anerkannt werden. Dies gilt dann ebenso für den § 11 Abs. 4. Letztendlich obliegt die Freistellung für Seminare nach § 11 Abs. 4 dem Arbeitgeber. Daher schlage ich Ihnen vor, dass die Teilnehmenden Ihren Arbeitgeber über die veränderte Durchführung der Veranstaltungen informieren sollten und eine Beibehaltung der Freistellung bitten können. Sofern der Arbeitgeber keine Einwände hat, können die Teilnehmenden wie geplant an der Veranstaltung teilnehmen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann dann auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist § 2 Abs. 2 geregelt:
§ 2 Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
"(2) 1Freistellungen nach dem öffentlichen Dienst geltenden besonderen Rechtsvorschriften können dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden, wenn die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Zielen ermöglicht. 2Im Übrigen sind sonstige Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nur dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz anrechenbar, wenn sie auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und in den betreffenden anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebs-vereinbarungen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist."
Mit freundlichen Grüßen i.A. Kathrin Belten Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Niedersachsen:
Guten Tag, Herr Ernst,
in der derzeitigen Ausnahmesituation können die Präsenzphasen im Online-Format abgehalten werden.
Dabei muss sichergestellt sein, dass die Teilnahme an der Online-Präsenzphase gewährleistet ist. Diese Regelung gilt unbefristet. Beste Grüße und viel Gesundheit. Martina Soltendieck Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Nordrhein-Westfalen:
in NRW wird nun offizielle Bildungsurlaub in Form von "Live-Online-Kursen/Webinaren" genehmigt.
§9 wurde wie folgt ergänzt: In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 können die Bildungsveranstaltungen auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
An der 500 km Regelung ist derzeit keine Änderung geplant.
Rheinland-Pfalz:
Sehr geehrter Herr Ernst,
nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz werden Anerkennungen nur für Präsenzveranstaltungen ausgesprochen und sind daher für Onlinekurse nicht geltend. Aus Sicht der zuständigen Stelle ist eine Sprachreise jedoch nicht geeignet durch eine Onlinemaßnahme ersetzt zu werden, da eine Sprachreise eine Kombination aus Sprachkurs und Sprachanwendung im Ausland darstellt. Da es sich bei der Anerkennung um eine sogenannte Typenanerkennung handelt, empfiehlt es sich dem Teilnehmer einen Ersatztermin zu einem späteren geeigneten Zeitpunkt anzubieten. Im Falle einer Onlinedurchführung weisen wir auf folgendes hin:
Die Beschäftigten, die geplant hatten Bildungsfreistellung in Anspruch zu nehmen, müssen ihren Arbeitgeber über die geänderte Teilnahmeform unverzüglich informieren und die Zustimmung zur Teilnahme an der geplanten Veranstaltung in Online- oder Skypeform zwingend einholen. Rechtlich gesehen handelt es sich dann um eine Freistellung, die aufgrund "einer sonstigen vertraglichen oder betrieblichen Regelung über Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung" getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG). Die Rechtsfolge ist in § 4 Abs. 2 BFG geregelt: "Freistellungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen erfolgen, werden auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit die Veranstaltungen den in § 3 niedergelegten Zielen entsprechen."
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Tobias Weber
MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, WEITERBILDUNG UND KULTUR
Sachsen-Anhalt:
Guten Morgen Herr Ernst, Nach Rückinfo mit dem Ministerium sind online-Angebote möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilnehmenden von einem solchen Angebot Gebrauch machen wollen und über die technischen Voraussetzungen verfügen. In diesem Sinne eine schöne Woche MfG Reich Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 207
Schleswig-Holstein:
Hinweise zum Umgang mit aktuell anerkannten Bildungsfreistellungsveranstaltungen
Veranstaltungen können nach der Bildungsfreistellungsverordnung sowie des Weiterbildungsgesetzes in Schleswig-Holstein grundsätzlich nur als Präsenzkurse anerkannt werden.
Aufgrund der aktuellen COVID-19 (Corona) – Pandemie ist es Veranstaltern nicht möglich, die Präsenzveranstaltungen in der gewohnten Form durchzuführen. Vielfach werden die Kurse derzeit online angeboten oder aber der Termin wird verschoben.
Die bereits erteilten Anerkennungen für Präsenzkurse haben weiterhin bestand, eine gänzlich online basierte Durchführung der bereits anerkannten Bildungsfreistellungsveranstaltungen ist nicht möglich.
Sofern die Veranstaltungen derzeit online durchgeführt werden und die Teilnehmer Ihren Kurs nicht auf einen späteren Zeitraum verschieben möchten, weisen wir in diesem Zusammenhang auf das nach § 14 Abs. 2 WBG bestehende Konsensprinzip hin:
Sollte der Wechsel auf einen Alternativtermin von den Teilnehmern nicht möglich/erwünscht sein, ist eine Teilnahme über das Konsensprinzip nach § 14 Abs. 2 WBG nach Zustimmung des Arbeitgebers, möglich. Der Arbeitgeber hat demnach grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit darüber, dem/der Arbeitnehmer*in eine Teilnahme an einer nicht anerkannten Veranstaltung zu ermöglichen.
Dies wäre aktuell bei der Umgestaltung von anerkannten Präsenzkursen in nicht anerkennungsfähige Online-Lehrgänge der Fall. Der Arbeitgeber hat jederzeit die Möglichkeit seinem Arbeitnehmer den bereits genehmigten Bildungsurlaub in der jetzigen Situation trotzdem zu gewähren.
Thüringen:
Hallo Herr Ernst,
aufgrund der aktuellen Situation haben wir keine Bedenken wenn die geplanten Kurse als Online-Kurse angeboten werden.
Wichtig ist allerdings, dass Kriterien, die für die Anerkennung erfüllt werden mussten, auch bei den Online-Kursen erfüllt werden. Hier ist insbesondere auf die geforderte Mindestdauer der Veranstaltung von zwei Tagen am Stück mit jeweils sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten zu achten.
Darüber hinaus muss der Teilnehmende seinen Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachweisen. Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Teilnehmenden dazu die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sabrina Honscha Sachbearbeiterin
THÜRINGER MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Referat 23 | Lernmittel, Erwachsenenbildung, Bildungsfreistellung
Hinweis: Sämtliche Informationen wurden nach aktuellem Stand (Dezember 2022) sorgfältig recherchiert. Angaben ohne Gewähr und Änderungen vorbehalten.